§ 413.

Führt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren wegen Schuldunfähigkeit oder
Verhandlungsunfähigkeit  des  Täters  nicht  durch,  so  kann sie den Antrag
stellen, Maßregeln der Besserung und Sicherung selbständig anzuordnen,  wenn
dies  gesetzlich  zulässig  ist  und  die  Anordnung  nach  dem Ergebnis der
Ermittlungen zu erwarten ist (Sicherungsverfahren).



§ 414.

(1) Für das Sicherungsverfahren gelten sinngemäß die Vorschriften  über  das
Strafverfahren, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Antrag steht der öffentlichen Klage gleich. An die Stelle [145]  der
Anklageschrift   tritt  eine  Antragsschrift,  die  den  Erfordernissen  der
Anklageschrift entsprechen muß. In der Antragsschrift ist die  Maßregel  der
Besserung    und    Sicherung    zu    bezeichnen,   deren   Anordnung   die
Staatsanwaltschaft beantragt. Wird im Urteil eine Maßregel der Besserung und
Sicherung nicht angeordnet, so ist auf Ablehnung des Antrages zu erkennen.

(3) Im Vorverfahren soll einem Sachverständigen Gelegenheit zur Vorbereitung
des in der Hauptverhandlung zu erstattenden Gutachtens gegeben werden.



§ 415.

(1) Ist im Sicherungsverfahren das Erscheinen des Beschuldigten vor  Gericht
wegen   seines   Zustandes  unmöglich  oder  aus  Gründen  der  öffentlichen
Sicherheit  oder   Ordnung   unangebracht,   so   kann   das   Gericht   die
Hauptverhandlung durchführen, ohne daß der Beschuldigte zugegen ist.

(2) In diesem Falle ist der  Beschuldigte  vor  der  Hauptverhandlung  durch
einen   beauftragten  Richter  unter  Zuziehung  eines  Sachverständigen  zu
vernehmen.  Von  dem  Vernehmungstermin  sind  die  Staatsanwaltschaft,  der
Beschuldigte,   der   Verteidiger   und   der   gesetzliche   Vertreter   zu
benachrichtigen. Der Anwesenheit des Staatsanwalts, des Verteidigers und des
gesetzlichen Vertreters bei der Vernehmung bedarf es nicht.

(3) Fordert es die Rücksicht auf den Zustand des Beschuldigten oder ist eine
ordnungsgemäße  Durchführung  der  Hauptverhandlung  sonst nicht möglich, so
kann  das  Gericht  im   Sicherungsverfahren   nach   der   Vernehmung   des
Beschuldigten  zur  Sache  die  Hauptverhandlung  durchführen, auch wenn der
Beschuldigte nicht oder nur zeitweise zugegen ist.

(4) Soweit eine Hauptverhandlung ohne den Beschuldigten stattfindet,  können
seine  früheren  Erklärungen, die in einem richterlichen Protokoll enthalten
sind, verlesen werden. Das Protokoll über die Vorvernehmung  nach  Absatz  2
Satz 1 ist zu verlesen.

(5) In der Hauptverhandlung ist ein Sachverständiger über  den  Zustand  des
Beschuldigten  zu vernehmen. Hat der Sachverständige den Beschuldigten nicht
schon  früher  untersucht,  so  soll  ihm  dazu  vor  der   Hauptverhandlung
Gelegenheit gegeben werden.



§ 416.

(1) Ergibt sich im Sicherungsverfahren nach  Eröffnung  des  Hauptverfahrens
die   Schuldfähigkeit   des  Beschuldigten  und  ist  das  Gericht  für  das
Strafverfahren  nicht  zuständig,  so  spricht  es  durch   Beschluß   seine
Unzuständigkeit  aus  und verweist die Sache an das zuständige Gericht. §270
Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Ergibt sich im Sicherungsverfahren nach  Eröffnung  des  Hauptverfahrens
die  Schuldfähigkeit  des  Beschuldigten  und  ist  das Gericht auch für das
Strafverfahren  zuständig,  so  ist  der  Beschuldigte  auf  die  veränderte
Rechtslage  hinzuweisen  und  ihm  Gelegenheit  zur  Verteidigung  zu geben.
Behauptet er, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet  zu  sein,  so
ist  auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen. Ist auf Grund des §
415 in Abwesenheit des Beschuldigten verhandelt worden, so  sind  diejenigen
Teile  der Hauptverhandlung zu wiederholen, bei denen der Beschuldigte nicht
zugegen war.

(3)  Die   Absätze   1   und   2   gelten   entsprechend,   wenn   sich   im
Sicherungsverfahren  nach  Eröffnung  des  Hauptverfahrens  ergibt,  daß der
Beschuldigte verhandlungsfähig ist und das Sicherungsverfahren wegen  seiner
Verhandlungsunfähigkeit durchgeführt wird.



§§ 417-429.  (weggefallen)



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