§ 413.
Führt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren wegen Schuldunfähigkeit oder
Verhandlungsunfähigkeit des Täters nicht durch, so kann sie den Antrag
stellen, Maßregeln der Besserung und Sicherung selbständig anzuordnen, wenn
dies gesetzlich zulässig ist und die Anordnung nach dem Ergebnis der
Ermittlungen zu erwarten ist (Sicherungsverfahren).
§ 414.
(1) Für das Sicherungsverfahren gelten sinngemäß die Vorschriften über das
Strafverfahren, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Antrag steht der öffentlichen Klage gleich. An die Stelle [145] der
Anklageschrift tritt eine Antragsschrift, die den Erfordernissen der
Anklageschrift entsprechen muß. In der Antragsschrift ist die Maßregel der
Besserung und Sicherung zu bezeichnen, deren Anordnung die
Staatsanwaltschaft beantragt. Wird im Urteil eine Maßregel der Besserung und
Sicherung nicht angeordnet, so ist auf Ablehnung des Antrages zu erkennen.
(3) Im Vorverfahren soll einem Sachverständigen Gelegenheit zur Vorbereitung
des in der Hauptverhandlung zu erstattenden Gutachtens gegeben werden.
§ 415.
(1) Ist im Sicherungsverfahren das Erscheinen des Beschuldigten vor Gericht
wegen seines Zustandes unmöglich oder aus Gründen der öffentlichen
Sicherheit oder Ordnung unangebracht, so kann das Gericht die
Hauptverhandlung durchführen, ohne daß der Beschuldigte zugegen ist.
(2) In diesem Falle ist der Beschuldigte vor der Hauptverhandlung durch
einen beauftragten Richter unter Zuziehung eines Sachverständigen zu
vernehmen. Von dem Vernehmungstermin sind die Staatsanwaltschaft, der
Beschuldigte, der Verteidiger und der gesetzliche Vertreter zu
benachrichtigen. Der Anwesenheit des Staatsanwalts, des Verteidigers und des
gesetzlichen Vertreters bei der Vernehmung bedarf es nicht.
(3) Fordert es die Rücksicht auf den Zustand des Beschuldigten oder ist eine
ordnungsgemäße Durchführung der Hauptverhandlung sonst nicht möglich, so
kann das Gericht im Sicherungsverfahren nach der Vernehmung des
Beschuldigten zur Sache die Hauptverhandlung durchführen, auch wenn der
Beschuldigte nicht oder nur zeitweise zugegen ist.
(4) Soweit eine Hauptverhandlung ohne den Beschuldigten stattfindet, können
seine früheren Erklärungen, die in einem richterlichen Protokoll enthalten
sind, verlesen werden. Das Protokoll über die Vorvernehmung nach Absatz 2
Satz 1 ist zu verlesen.
(5) In der Hauptverhandlung ist ein Sachverständiger über den Zustand des
Beschuldigten zu vernehmen. Hat der Sachverständige den Beschuldigten nicht
schon früher untersucht, so soll ihm dazu vor der Hauptverhandlung
Gelegenheit gegeben werden.
§ 416.
(1) Ergibt sich im Sicherungsverfahren nach Eröffnung des Hauptverfahrens
die Schuldfähigkeit des Beschuldigten und ist das Gericht für das
Strafverfahren nicht zuständig, so spricht es durch Beschluß seine
Unzuständigkeit aus und verweist die Sache an das zuständige Gericht. §270
Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Ergibt sich im Sicherungsverfahren nach Eröffnung des Hauptverfahrens
die Schuldfähigkeit des Beschuldigten und ist das Gericht auch für das
Strafverfahren zuständig, so ist der Beschuldigte auf die veränderte
Rechtslage hinzuweisen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung zu geben.
Behauptet er, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, so
ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen. Ist auf Grund des §
415 in Abwesenheit des Beschuldigten verhandelt worden, so sind diejenigen
Teile der Hauptverhandlung zu wiederholen, bei denen der Beschuldigte nicht
zugegen war.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn sich im
Sicherungsverfahren nach Eröffnung des Hauptverfahrens ergibt, daß der
Beschuldigte verhandlungsfähig ist und das Sicherungsverfahren wegen seiner
Verhandlungsunfähigkeit durchgeführt wird.
§§ 417-429. (weggefallen)
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